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Duisburger "Bettensteuer" ist rechtmäßig

Zu: VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011 - 25 K 187/11; 25 K 342/11.

Die sogenannte Bettensteuer, welche die Stadt Duisburg seit November 2010 von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben erhebt, ist rechtmäßig. Die Erhebung der Übernachtungsabgabe verstößt weder gegen nordrhein-westfälisches Kommunalabgabenrecht noch gegen das Grundgesetz. Sie ist auch mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Verfahren entschieden hat.

Die Bettensteuer wird in Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung als örtliche Aufwandsteuer erhoben. Sie beträgt 5% des Übernachtungspreises. Zwei Duisburger Hotelbetreiber hatten gegen die Abgabe geklagt. Die Klagen hatten keinen Erfolg.

Das VG hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. Die Übernachtungsabgabe sei mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie sei nicht der Umsatzsteuer gleichartig. Ihre Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahr 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19% auf 7% gesenkt hat.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 6. Dezember 2011

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