Kanzlei SZK, Anwalt Darmstadt Partnerschaft

Viele Bebauungspläne in Deutschland voraussichtlich unwirksam

Darmstadt, 5.10.2010

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 29.7.2010 (4 BN 21.10) entschieden, dass eine Verweisung auf DIN-Vorschriften in Bebauungsplänen grundsätzlich möglich ist, jedoch voraussetzt, dass die betroffenen Bürger sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies ist bei vielen Bebauungsplänen der letzten Jahre hingegen nicht der Fall, worauf Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Darmstädter Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK hinweist.

Dem entschiedenen Fall lag ein Bebauungsplan zu Grunde, in dessen textlichen Festsetzungen auf die DIN 4109 "Lärmschutz im Hochbau" verwiesen wird. Derartige Verweise sind in Bebauungsplänen seit Jahren üblich. Der bloße Verweis auf die DIN-Normen reicht jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Der Plangeber (in der Regel die Stadt bzw. Gemeinde) muss vielmehr in jedem Fall sicherstellen, dass die vom Plan betroffenen Bürger sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies ist für die Bürger nicht einfach, weil DIN-Vorschriften ? anders als Gesetze - nicht allgemein zugänglich sind, sondern jeweils käuflich erworben werden müssen. So sind die DIN-Normen z. B. weder über das Internet noch in Bibliotheken verfügbar.

Vor diesem Hintergrund fordert das Bundesverwaltungsgericht, dass die Stadt bzw. Gemeinde sicherstellen muss, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Dies kann sie letztlich nur dadurch bewirken, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird. In der zurückliegenden Praxis der Behörden ist dies aber so gut wie nie geschehen. Weder wird der DIN-Text zur Einsicht bereitgehalten, noch findet sich in den Bebauungsplänen ein entsprechender Hinweis. Daraus folgt - so Rechtsanwalt Dr. Stapelfeldt -, dass derartige Bebauungspläne an einem schwerwiegenden Fehler leiden, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Dies können betroffene Bürger z. B. im Wege eines Normenkontrollantrages geltend machen, sofern der Bebauungsplan nicht älter als ein Jahr ist. Aber auch beim Streit um einen Bauantrag kann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch jederzeit mit Erfolg geltend gemacht werden.


Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Tel.: 06151/36079-0; Fax: 06151/36079-11
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Kulturhalle Münster: Prozess durch Vergleich beendet

Prozess um Mängel an der Kulturhalle Münster durch Vergleich beendet

Gemeinde Münster einigt sich mit dem verklagten Architekten auf eine Zahlung in Höhe von über 153.000,- €.

DARMSTADT/MÜNSTER 13.9.2010. Nach einer jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Darmstadt ist der Prozess über die Baumängel an der Kulturhalle in Münster jetzt durch einen Vergleich beendet worden. Nachdem das Gericht schon im Juli 2007 festgestellt hatte, dass der Architekt, der die Kulturhalle geplant und den Bau danach überwacht hatte, für die Mängel an der Kulturhalle verantwortlich ist, schloss sich eine langwierige Beweisaufnahme über die Höhe des Schadens an. Nach Auskunft des Anwalts der Gemeinde Münster, Rechtsanwalt Jochen Zweschper (Rechtsanwälte SZK, Darmstadt) konnte diese Frage aber nicht abschließend geklärt werden. Stattdessen kam eine Einigung zwischen der Gemeinde, dem Architekten und seiner Versicherung zu Stande. Anstelle der ursprünglich geforderten gut 163.000 € wurden nun über 153.000 € an die Gemeinde gezahlt. Damit hatte die Klage der Gemeinde im Ergebnis ganz überwiegend Erfolg.

Bürgermeister Walter Blank zeigte sich zufrieden mit dem Ausgang des langwierigen Rechtsstreits: "Insgesamt kann man, denke ich, von einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens sprechen. Ich hätte mir allerdings gewünscht, dass wir nicht fast 9 Jahre auf dieses Ergebnis hätten warten müssen. Jetzt können wir endlich zur Tat schreiten und die Mängel an der Kulturhalle beseitigen lassen."

Die Mängelliste der Kulturhalle ist lang: So regnete es in der Vergangenheit immer wieder durch das Dach, der Putz bröckelt von den Außenwänden und die weiße Farbe blättert ab. Eine Treppe führt vom Notausgang mitten auf eine Wiese, sozusagen ins Nichts. Auch die Treppengeländer müssen nachgebessert werden, da dort so breite Lücken klaffen, dass Kinder hindurch fallen könnten.

Rechtsanwalt Jochen Zweschper wies darauf hin, dass im Laufe der Beweisaufnahme sogar eine deutlich höhere Schadenssumme im Raum gestanden habe: "Aber auch durch die nochmalige Einschaltung des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat sich der für die Gemeinde Münster entstandene Gesamtschaden nicht klären lassen".
Nicht zuletzt aufgrund der sehr komplizierten Dachkonstruktion hätten auch die von der Baufirma vorgenommenen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht zu einer dauerhaften Beseitigung der Mängel im Dachbereich geführt. Vor diesem Hintergrund habe man sich, so Rechtsanwalt Jochen Zweschper, letztendlich für den Abschluss eines Vergleichs entschieden.


Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwälte SZK - Stapelfeldt Zweschper Krumb - Partnerschaft, AG Frankfurt/M. PR 1530, Steubenplatz 12, 64293 Darmstadt, Tel.-Durchwahl: (06151) 360 79-33, Fax: -11, E-Mail: zweschper[at]kanzlei-szk.de

Bebauungsplan für Offenbacher Hafen unwirksam

Hessischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Bebauungsplan "Hafengebiet Offenbach, Mainviertel" der Stadt Offenbach am Main für unwirksam.

22. April 2010

Der Bebauungsplan für die Umnutzung des Offenbacher Hafens ist unwirksam. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 22.4.2010 in mehreren Normenkontrollverfahren entschieden.

Die Rechtsanwälte Dr. Alfred Stapelfeldt und Joachim Krumb, Fachanwälte für Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Rechtsanwälte SZK aus Darmstadt, die zwei der Antragsteller vor Gericht vertreten haben, zeigten sich zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens. Mit seiner Entscheidung sei der Hessische Verwaltungsgerichtshof in wesentlichen Teilen der Argumentation der sechs Antragsteller gefolgt. Die Bedenken der Betriebe im Frankfurter Osthafen gegen die Planung hätten sich bestätigt. "Insbesondere die Vielzahl der vom Gerichtshof im Einzelnen benannten Mängel macht deutlich, dass es richtig war, sich gegen die Planung zur Wehr zu setzen", so Rechtsanwalt Dr. Stapelfeldt. Nur auf diesem Wege hätten die Betriebe ihre weitere Existenz sichern können, nachdem die Stadt Offenbach zu einem für die Betriebe tragfähigen Kompromiss nicht bereit gewesen sei.

Der Hintergrund

Der nunmehr für unwirksam erklärte Bebauungsplan wurde mit dem Ziel beschlossen, das Hafengebiet südlich des Mains und die umliegenden, ehemals industriell und gewerblich genutzten Flächen zu einem neuen, attraktiven Stadtquartier umzunutzen. Um auf einer Fläche von ca. 42,4 ha Nutzungen durch Gewerbebetriebe, Büros, Wohnungen und zu Freizeitzwecken zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan - unterteilt nach verschiedenen Plangebietsteilen - Mischgebiete, Kerngebiete und Gewerbegebiete fest. Auf dem gegenüberliegenden nördlichen Mainufer befindet sich der Frankfurter Ost-Oberhafen mit angrenzenden Industrie- und Gewerbeflächen, auf denen derzeit ca. 380 Betriebe ansässig sind.

Gegen diesen Bebauungsplan haben mehrere Betriebe, die im Bereich des Frankfurter Ost-Oberhafens ansässig sind, Normenkontrollanträge beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Es handelt sich hierbei um drei Betriebe der Speditions- und Logistikbranche, eine Großbäckerei, einen Betrieb, der ein Transportbetonwerk betreibt, und um einen Betrieb, dessen Gegenstand die Lagerung und der Umschlag von Flüssiggas ist. Zwei dieser vor Gericht nunmehr erfolgreichen Antragsteller wurden von der Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK aus Darmstadt vertreten. Diese Antragsteller haben geltend gemacht, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Wohnnutzungen künftig unverträglich nahe an ihre Betriebe heranrückten, ohne dass ein hinreichendes planerisches Schallschutzkonzept bestehe. Eine Umsetzung der Planung würde daher kurz- bis mittelfristig zu Forderungen nach einer Reduzierung von Schallimmissionen im Plangebiet führen. Solche nachträglichen Schutzauflagen hätten für ihre Betriebe Einschränkungen zur Folge, die die Betriebsabläufe gravierend beeinträchtigten und die Betriebe teilweise auch in ihrem dauerhaften Fortbestand gefährden würden.

Die Entscheidung

Die sechs Normenkontrollanträge waren erfolgreich. Zur Begründung führte der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs u. a. aus, der Bebauungsplan der Stadt Offenbach am Main sei unwirksam, weil er zum einen die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung dadurch verletze, dass im westlichen Teil des Plangebiets Mischgebiete im Bereich eines durch den Regionalplan Südhessen 2000 festgelegten "Siedlungsbeschränkungsbereichs" des Flughafens Frankfurt/Main festgesetzt worden seien. Das früher gewerblich genutzte Hafengelände sei entgegen der Auffassung der Stadt Offenbach nicht als ein Umstrukturierungsgebiet im Siedlungsbestand gemäß einer Ausnahmebestimmung des Regionalplans zu qualifizieren. Zum anderen würden im östlichen Teil des Plangebiets Teilbereiche der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen als Mischgebiete festgesetzt, wodurch gegen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans verstoßen werde. Darüber hinaus hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Zweifel, ob die für die Abwägung relevanten Belange sachgerecht ermittelt und bewertet worden sind. Dies gelte insbesondere für die Ermittlung des von dem Gebiet des Frankfurter Ost Oberhafens ausgehenden Gewerbelärms. Durch die im Planungsverfahren erfolgten, punktuellen Lärmmessungen könne die tatsächliche Immissionssituation nicht zutreffend festgestellt werden. Infolgedessen sei es nicht auszuschließen, dass auch die Dimensionierung und das Ausmaß der gewählten Lärmschutzmaßnahmen einer Fehleinschätzung unterlägen. Überdies seien einzelne Festsetzungen zur Minimierung der Lärmeinwirkungen nicht hinreichend bestimmt. Auch habe die Stadt Offenbach bei ihrer Planung zur Ausweisung neuer Wohnnutzungen die Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche, wie z. B. Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstiger Grün- und Freiflächen, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Schließlich sei in der Mehrzahl der Plangebietsteile die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Geschossflächenzahl deutlich überschritten.

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Bürger müssen Straßenerneuerung wegen Winterschäden bezahlen

Darmstadt, 22.2.2010

Die Kommunen rechnen nach dem harten Winter mit Milliarden-Kosten zur Beseitigung der Winterschäden an den Straßen. Viele Straßen müssen grundsätzlich saniert werden. Das bleibt nicht ohne finanzielle Konsequenzen für die Bürgerinnen und Bürger, worauf Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Darmstadt und Partner der Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK, hinweist.

Für die Gemeindestraßen liegt die Zuständigkeit für die Straßeninstandhaltung bei den Städten und Gemeinden. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund rechnet mit drei- bis viermal so hohen Kosten für die Reparatur der wintergeschädigten Straßen wie in früheren Jahren. Diese Kosten sind allerdings nicht allein von den Kommunen zu stemmen. Muss nämlich wegen der Winterschäden eine Straße grundhaft erneuert und nicht lediglich stellenweise ausgebessert werden, können und müssen diese Kosten den Straßenanliegern auferlegt werden. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die "übliche Lebensdauer" der Straße (ca. 25 bis 30 Jahre) abgelaufen ist. Auf viele kommunale Straßen wird dies zutreffen. Von den Anliegern werden dann sog. Straßenbeiträge erhoben. Je nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße liegt der von den Anliegern zu tragende Kostenanteil in der Regel zwischen 25% und 75%. Auf den Einzelnen können so Kosten von mehreren tausend Euro zukommen.

Die Städte und Gemeinden können auch nicht auf die Erhebung dieser Beiträge verzichten. Erst Anfang dieses Jahres hat das Verwaltungsgericht Darmstadt hierzu entschieden, dass die Kommunen zur Beitragserhebung verpflichtet sind. Eine gleichwohl unterlassene Beitragserhebung kann eventuell sogar strafrechtliche Konsequenzen für die kommunalen Mandatsträger haben.

Stadt Idstein erteilt endgültig Einvernehmen für Bordellnutzung

Darmstadt, 16.2.2010

Im Streit über die Bauvoranfrage für die Nutzung der Lore-Bauer-Halle in Idstein als "Freizeiteinrichtung mit sexuellen Leistungen" hat die Stadt Idstein nach Auskunft der Kreisbauaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises mitgeteilt, dass sie das gemeindliche Einvernehmen weder erklären noch versagen könne (Wiesbadener Tagblatt vom 16.2.2010). Diese Erklärung ist rechtlich als Erteilung des Einvernehmens aufzufassen, worauf Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Darmstadt, hinweist.

Wie sich aus § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ergibt, gilt das Einvernehmen einer Gemeinde als erteilt, wenn sie es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anfrage der Baugenehmigungsbehörde ausdrücklich verweigert. Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass die Stadt Idstein das Einvernehmen versagt hat. Die Mitteilung, die Stadt sehe sich nicht im Stande, zur Frage des Einvernehmens eine Erklärung abzugeben, ist jedenfalls keine Versagung des Einvernehmens, sondern allenfalls eine "Nicht-Erklärung". Folglich gilt das Einvernehmen nach der eindeutigen Regelung des § 36 Abs. 2 BauGB als erteilt.

Auch eine Lösung von diesem Einvernehmen ist der Stadt jetzt wohl nicht mehr möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das nach § 36 Abs. 2 BauGB "fingierte" Einvernehmen nicht widerrufbar.

Verstoß gegen Pflicht zur Erhebung von Straßenbeiträgen kann strafrechtliche Konsequenzen haben

Darmstadt, 15.02.2010

Mit Urteil vom 11.2.2010 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt festgestellt, dass es rechtswidrig ist, wenn eine Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung es unterlässt, eine neue Straßenbeitragssatzung zu beschließen. In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Partner der Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK aus Darmstadt und Autor des dtv-Ratgebers "Kommunalabgaben von A-Z" darauf hin, dass das Unterlassen einer Beitragserhebung darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen für die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben kann.

Die Stadtverordnetenversammlungen / Gemeindevertretungen in Hessen sind nach der Hessischen Gemeindeordnung verpflichtet, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen und auf ihrer Grundlage Straßenbeiträge von den Anliegern für die Erneuerung, Verbesserung oder Umgestaltung von kommunalen Straßen zu erheben. Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

Der Verstoß dieser Pflicht kann als Untreue im Sinne des § 266 StGB gewertet werden. Diese Strafvorschrift bestimmt, dass derjenige, der die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Das Absehen von einer Beitragserhebung sowie die Weigerung zum Erlass einer für eine solche Beitragserhebung notwendigen Satzung vor Durchführung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme verstößt angesichts des dadurch hervorgerufenen Beitragsausfalls gegen die den Gemeindevertretern obliegende Vermögensbetreuungspflicht und erfüllt objektiv den Treuebruchtatbestand des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB. Dabei ist es - wie bereits das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil vom 18.7.2007 ausgeführt hat - irrelevant, ob die Gemeindevertreter nach ihrer Vorstellung zum Wohl der Bürger gehandelt haben.

Auch vor diesem strafrechtlichen Hintergrund müssen deshalb die Gemeindevertreter der Versuchung widerstehen, bei der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen auf allgemeine Steuermittel zurück zu greifen und auf die Beitragserhebung zu verzichten.

Zulassung der Revision zum BVerwG in Abgabenstreit

Leipzig, 30.06.2009

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Abgabenstreit eines Bürgers gegen die Stadt Schlüchtern die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Bürger wird im Revisionsverfahren von Rechtsanwalt Joachim Krumb, Partner der Kanzlei Rechtsanwälte SZK in Darmstadt, vertreten. Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht hatte den Bürger bereits in den Vorinstanzen vertreten. Nachdem das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden war, hatte nun die von Rechtsanwalt Krumb beim Bundesverwaltungsgericht hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Geklagt hatte der Bürger, weil er die Höhe der Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag, den die Stadt bei ihm angefordert hatte, für falsch berechnet und im Ergebnis überhöht hielt. Im Revisiosnverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht jetzt die Rechmtäßigkeit des vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof erlassenen Urteils überprüfen.

Rechtsanwälte SZK mit Kanzleigründerpreis ausgezeichnet

10. Juni 2008

Die Darmstädter Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK - Stapelfeldt Zweschper Krumb - ist Gewinner des 4. Soldan Kanzleigründerpreises. Fachliche Spezialisierung, Verzicht auf Massengeschäft, Servicequalität und Fokussierung auf den Kundennutzen gaben den Ausschlag.

Im Rahmen des Festaktes zum 100-jährigen Jubiläum der Hans Soldan GmbH wurden am 6. Juni 2008 im Französischen Dom in Berlin die Gewinner des diesjährigen Soldan Kanzleigründerpreises gekürt. Den 1. Platz von über 60 Bewerbern aus ganz Deutschland belegte die auf das Öffentliche Recht und das Immobilienrecht spezialisierte Darmstädter Kanzlei Rechtsanwälte SZK.

Weitere Informationen

Verwaltungsgerichtshof bestätigt Stopp des Hotelbaus in der Darmstädter Villenkolonie

Darmstadt, 30. Januar 2007

Verwaltungsgerichtshof bestätigt Stopp des Hotelbaus in der Darmstädter Villenkolonie

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat mit einem heute bekannt gewordenen Beschluss vom 24. Januar 2007 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30.10.2006 bestätigt, wonach der geplante Bau eines Hotels in der Darmstädter Villenkolonie gegen geltendes Recht verstößt.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte den geplanten Hotelbau mit 14 Betten und einem ca. 100 m2 großen Wellnessbereich in unmittelbarer Nähe der sog. Rosenparkklinik vorläufig gestoppt. Hiergegen hatten sowohl die Stadt Darmstadt als auch die Investoren Beschwerde zum VGH erhoben, die nun zurückgewiesen wurde.

Nach Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, der die gegen das Vorhaben klagenden Anwohner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof vertrat, folgte jetzt auch der VGH der Argumentation der Anwohner, dass ein derartiger Hotelbau in einem reinen Wohngebiet unzulässig ist. Der Gerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass insbesondere die umfangreichen Räumlichkeiten für Freizeitaktivitäten im Untergeschoss (Wellnessbereich) des Hotels mit dem Charakter eines Wohngebiets nicht mehr vereinbar seien. Aufgrund dieser Räumlichkeiten könne das Hotel nicht mehr als "kleiner Beherbergungsbetrieb" angesehen werden, mit der Folge, dass es in einem reinen Wohngebiet nicht genehmigt werden könne.

Darüber hinaus deutet der VGH an, dass auch der von den Anwohnern vermutete und von der Stadt und den Investoren stets bestrittene Zusammenhang mit dem Betrieb der Rosenparkklinik nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden könne. Es spreche viel dafür, dass "das Raumangebot des Bauvorhabens der Sache nach so stark auf die benachbarte Klinik ausgerichtet" ist, "dass es als deren integraler Bestandteil zu betrachten" sei, so der Gerichtshof. Als Teil der Klinik sei es aber auf jeden Fall unzulässig. In Zweifel zieht der Gerichtshof schließlich auch die Behauptung der Investoren, das Hotel sei für eine Gästezahl von (nur) 14 Gästen angelegt.


Hessens Rechtsanwälte starten erfolgreich Qualitätsoffensive

Darmstadt, 19. Mai 2006

Mit der Einführung eines "Amtlichen Prüfsiegels" Mitte des Jahres 2005 hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eine Qualitätsoffensive gestartet. Seit der Einführung dieses Zertifikats durch die Rechtsanwaltskammer, in der alle hessischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zusammengeschlossen sind, haben mittlerweile über 30 Anwältinnen und Anwälte dieses Prüfsiegel erhalten. Zu ihnen gehören auch alle Rechtsanwälte der Darmstädter Kanzlei Rechtsanwälte SZK. "Eine qualitativ hochwertige Beratung ist für uns selbstverständlich, die ständige Fortbildung aller unserer Anwälte deshalb ein absolutes Muss", betont Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Partner der Kanzlei Rechtsanwälte SZK.

"Wer dieses Prüfsiegel vorweisen kann, der hat tatsächlich hart für seine Fortbildung gearbeitet. Er kann in besonderem Maße das Vertrauen der rechtsratsuchenden Verbraucher beanspruchen“, so die Rechtsanwaltskammer. Das Prüfsiegel wird nach einem strengen Anforderungsschema nur denjenigen Anwältinnen und Anwälten verliehen, die innerhalb von drei Jahren mindestens 360 Fortbildungspunkte erarbeitet haben. Durch die Einführung des Prüfsiegels soll die Qualität anwaltlicher Beratung sichergestellt, ständig verbessert und nach außen hin erkennbar werden. Sie dient damit auch dem Verbraucherschutz.

Hier finden Sie unsere Presseerklärung als pdf-Datei.

SAP-Einführung bei der Polizei rechtswidrig

Pressemitteilung der Gewerkschaft der Polizei (Hessen) vom 28.06.2005

Pressemitteilungen

Autoren Siegel OnlinePresse.info

Hier finden Sie Pressemitteilungen unserer Mandanten und unserer Kanzlei zu unserer aktuellen Tätigkeit.

 

Urteil VGH Kassel vom 22.4.2010

Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel zum Bebauungsplan für die Hafeninsel in Offenbach vom 22.4.2010 finden Sie hier.

Ergänzung zur Presseerklärung vom 15.02.2010

05.10.2010
Nach dem VG Darmstadt hat nunmehr auch das VG Gießen eine Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bestätigt (siehe unsere Presseerklärung vom 15.02.2010).

Mit seinem Beschluss vom 27.9.2010 hat das VG Gießen der Stadt Romrod in einem Eilverfahren zwar eine längere Frist zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung verschafft, im Übrigen aber die Rechtmäßigkeit der kommunalaufsichtlichen Anordnung des Landrates des Vogelsbergkreises bestätigt.

Der Landrat des Vogelsbergkreises hatte als Kommunalaufsicht der Stadt Romrod mit einer Anweisung vom 06.07.2010 aufgegeben, bis zum 31.08.2010 eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen und eine Ersatzvornahme, d.h. den Erlass der Satzung durch den Landrat, angedroht.

Diese Frist, so das VG, sei zu kurz bemessen und verletzte deshalb das Selbstverwaltungsrecht der Stadt. Eine Straßenbeitragssatzung sei ein komplexes Regelwerk. Deshalb müsse den kommunalen Gremien für den Erlass ein ausreichender Zeitraum zugebilligt werden, um die einzelnen Satzungsbestimmungen zu beraten und abzustimmen. Eine Frist von ca. sieben Wochen, noch dazu in der Ferienzeit, genüge diesem kommunalen Beratungs- und Erörterungsbedarf nicht. Das VG ordnete deshalb an, dass die Satzungsanweisung bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides außer Vollzug gesetzt wird. Der Landrat des Vogelsbergkreises hat so die Gelegenheit, im Widerspruchsverfahren die Frist nachzubessern.

Keine Bedenken hatte das Gericht gegen die Anweisung an sich. Diese sei rechtmäßig, da die Stadt Romrod die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt habe. Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) verlange von den Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, wenn die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Da die Stadt Romrod keinen ausgeglichenen Haushalt vorweisen könne (das gilt auch für die ganz überwiegende Zahl der hessischen Kommunen), müsse sie diese Einnahmequelle zwingend ausschöpfen. Denn der kommunale Haushalt werde durch die Einnahmen von Straßenausbaubeiträgen grundsätzlich entlastet.

Az.: 8 L 2015/10

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen vom 28.09.2010

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