Die Vergütung des Rechtsanwalts
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund von Vergütungsvereinbarungen. Das RVG besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Die Rahmengebühren sind entweder abhängig vom Gegenstandswert, so genannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, so genannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der
Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.
Für die außergerichtliche Beratung berechneten sich die Gebühren bis zum 30.6.2006 nach Nr. 2100 VV RVG. Seit dem 1.7.2006 gibt es für die außergerichtliche Beratung keine gesetzlichen Gebühren mehr. Vielmehr muss nun für die außergerichtliche Beratung eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach § 612 BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten seit dem 1.7.2006 maximal 250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt.
Unsere Kanzlei macht in aller Regel von der Möglichkeit Gebrauch, mit dem Mandanten eine von den Bestimmungen des RVG abweichende Vergütungsvereinbarung zu treffen. Da die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG auf dem Gebiet unserer Tätigkeitsschwerpunkte oft zu Honoraren führen, die aus anwaltlicher Sicht keine angemessene Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erlauben, ist das bei spezialisierten Anwälten übliche Zeithonorar eine sinnvolle Alternative, da es sowohl für den Anwalt als auch für den Mandanten eine kalkulierbare Basis bietet. Selbstverständlich haben wir stets im Auge, dass anwaltlicher Aufwand und das für den Mandanten verwertbare Ergebnis in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen.
Hierbei erfolgt unsere Tätigkeit in der Regel auf der Grundlage einer Zeithonorarvereinbarung. Wir stellen Ihnen aber auch gerne anderweitige Preismodelle zur Verfügung. Welches das für die jeweilige Angelegenheit sinnvollste Preismodell ist, kann hierbei stets nur im Einzelfall entschieden werden. Dies besprechen wir mit Ihnen im Rahmen des ersten Gesprächstermins.
Im Falle des Abschlusses einer solchen Vergütungsvereinbarung richten sich die Höhe und die Fälligkeit der Vergütung nach den Bestimmungen der jeweiligen Vergütungsvereinbarung.
Als Orientierungsrahmen für die zu vereinbarende Vergütung dürfen wir auf das "Vergütungsbarometer 2008" des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement verweisen. Im Kammerbezirk Frankfurt, in dem sich auch unsere Kanzlei befindet, liegt nach dieser aktuellen Studie der durchschnittliche feste Stundensatz bei Anwälten, die über keinen Fachanwaltstitel verfügen bei 193 EUR, bei Fachanwälten bei 206 EUR.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind wir gesetzlich berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Dies kann zur Folge haben, dass gegebenenfalls im Rahmen eines Mandats mehrere Rechnungen erstellt werden. Unsere Vorschussrechnungen und Endrechnungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Zugang zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein (§ 286 Abs. 2 BGB).
Wir erteilen Ihnen jederzeit gerne Auskunft über die voraussichtlichen Anwaltsgebühren. Sollte eine Rechnung nicht nachvollziehbar sein, stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.
Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren richten sich ausschließlich nach dem Gegenstandswert/ Streitwert der Angelegenheit.
Wird ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren betrieben, so werden die anfallenden Gerichtskosten von dem jeweiligen Kläger seitens des Gerichts im Voraus angefordert. Eine Zustellung der Klage an den Beklagten unterbleibt, solange die Gerichtskosten nicht einbezahlt sind. Dies kann bei verspäteter Zahlung zur Folge haben, dass Verjährung nur dadurch eintritt, dass die Gerichtskosten nicht einbezahlt worden sind. Sofern wir von Ihnen nicht bereits vor Klageerhebung den Gerichtskostenvorschuss angefordert haben, leiten wir Ihnen die Anforderung der Gerichtskosten durch die zuständige Gerichtskasse sogleich nach Erhalt weiter und teilen Ihnen mit, auf welche Bankverbindung die Zahlungsanweisung zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Anforderungen von Vorschüssen für die Begutachtung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen oder für Zeugengelder.
Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe sowie Prozessfinanzierung
In gerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn die Angelegenheit hinreichende Erfolgsaussichten hat, nicht mutwillig ist und Sie nach Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Wird Prozesskostenhilfe seitens des Gerichts bewilligt, erfolgt die Begleichung unserer anwaltlichen Vergütung durch die Gerichtskasse. Im Falle der ratenweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben Sie die Verfahrens- und Anwaltskosten in monatlichen Raten an die Gerichtskasse zurück zu erstatten. Allerdings wird im Falle des Unterliegens von der Prozesskostenhilfe nicht die Vergütung für den gegnerischen Rechtsanwalt mit umfasst.
Wir weisen außerdem auf die grundsätzliche Möglichkeit hin, für außergerichtliche Auseinandersetzungen im Falle Ihrer Bedürftigkeit Beratungshilfe zu erhalten.
In einigen Angelegenheiten (ab einer bestimmten Höhe des Streitwerts) besteht bei einigen Instituten (sog. Prozessfinanzierer) die Möglichkeit, den Prozess vor zu finanzieren.
Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch machen wollen.
Kostenerstattung / Kostenfestsetzungsverfahren
Zum Ende eines gerichtlichen Rechtsstreits (d.h. nach ergangenem Urteil oder nach rechtskräftig geschlossenem Vergleich) schließt sich das so genannten Kostenfestsetzungsverfahren an, in dessen Verlauf seitens des Gerichts berechnet wird, an welche der Parteien eine Kostenerstattung von Seiten der jeweils anderen Partei vorzunehmen ist. Diese Berechnung bestimmt sich nach dem Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache und danach, welche Partei bereits welche Kostenvorschüsse im Verlauf des Verfahrens eingezahlt hatte. Auch diesen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts leiten wir Ihnen sogleich nach Erhalt weiter und teilen Ihnen mit, von welcher Partei hier etwas zu veranlassen ist.
Besonderheiten im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandats
In arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der I. Instanz ist die Kostenerstattung nach § 12 a ArbGG grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Mandant unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch im Falle des Obsiegens, die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes selbst zu tragen hat, soweit kein Dritter (Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, etc.) für diese Kosten aufkommt. In arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der II. Instanz findet jedoch eine Kostenerstattung statt.
Rechtsschutzversicherung
Sofern für Ihre Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese Deckungszusage erteilt hat, werden von dieser nicht nur unsere anwaltliche Vergütung (ggfs. unter Abzug der zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung) übernommen, sondern auch die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten (Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigung, etc.) und im Unterliegensfalle sogar die Anwaltskosten der gegnerischen Partei.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, sind wir gerne bereit, die Deckungsschutzzusage bei Ihrer Versicherung einzuholen und die Korrespondenz mit Ihrer Versicherung zu führen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass wir für diese selbst nicht rechtsschutzversicherten Tätigkeiten eine gesonderte Vergütung verlangen können, die von Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht ersetzt wird.
Diese Kosten sind nur dann von Ihrer eigenen Versicherung zu tragen, wenn diese zuvor zu Unrecht die Deckungszusage verweigert hat.
Im Falle der Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung (s.o.) erstattet die Rechtsschutzversicherung allerdings die Vergütung nur in Höhe der Gebühren nach dem RVG.
Allgemeine Informationen über die Kosten unserer Tätigkeit
Hier erhalten Sie Informationen zu:
- Vergütung des Rechtsanwalts
- Gerichtsgebühren
- Prozesskostenhilfe
- Kostenerstattung
- Rechtsschutzversicherung
Weiterführende Informationen
zur Vergütung des Rechtsanwalts erhalten Sie auf der Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer.